Mit dem Porsche Miete bezahlen

Statt Geld für die Miete einiger Räume zu zahlen, räumte eine Selbständige ihrem Ehemann das Nutzungsrecht am Firmen-wagen ein und machte die vereinbarte Miete als Betriebsausgabe geltend. Geht das? Ein Fall, der vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wurde, zeigt, unter welchen Voraussetzungen diese Gestaltung funktionieren könnte.

Die Klägerin übte selbständig eine Diät- und Ernährungsberatung aus. Dazu nutzte sie Räume im Haus ihres Ehemanns. Nach dem Mietvertrag war eine monatliche Miete von € 460,00 vereinbart. Zur Bezahlung war vereinbart, dass dem Ehegatten bis auf Weiteres die Nutzung des jeweiligen Geschäftswagens gestattet war. Das Finanzamt lehnte es ab, die vereinbarten Mieten als Betriebsausgaben zuzulassen, weil das Mietverhältnis weder fremd­üblich vereinbart, noch eine betragsgemäße Ausgewogenheit zwischen Nutzungsüberlassung und Kosten gegeben war.

Die Urteilsgründe

Nach Auffassung der Richter kommen als Mietentgelt zwar neben Geld- auch Sachleistungen in Frage. Jedoch sind an den Nachweis eines ernsthaften Vertragsverhältnisses zwischen Angehörigen umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten. Im Urteilsfall war es nämlich ausschließlich ins Ermessen der Mieterin gelegt, welches Fahrzeug überlassen werden sollte.

Die Tipps des Bundesfinanzhofs


Auf eine private Veranlassung deutet hin, dass die Vereinbarung derart unpräzise auf die Überlassung des „jeweiligen“ Geschäftswagens gerichtet war und  dass auch kein Fahrzeugtyp und keine Fahrzeugklasse festgelegt war. Kein Fremder hätte sich deshalb auf eine solche ungenaue Regelung eingelassen. Es fehlte eine Beschränkung des Nutzungsrechts z. B. auf die Person des Vermieters, es fehlte eine Kilometerbegrenzung und auch jegliche Regelungen für einen etwaigen Schadenfall. Als weiteres Beweisanzeichen für eine private Veranlassung wurde das Missverhältnis zwischen dem Kfz-Aufwand der Mieterin und der vereinbarten Miete bemängelt. Denn allein die Leasing­raten für den überlassenen Porsche betrugen in den maßgebenden Jahren schon 142 %, 186 % und 181 % der vereinbarten Miete.

Fazit: Beachtetet man die eindeutigen Hinweise des obersten Gerichts, also insbesondere die Ausgewogenheit von Leistung und Gegen-leistung und die Präzisierung des zugelassenen Fahrers, dürften dem Modell Porsche gegen Miete keine steuerlichen Probleme im Wege stehen.
Dr. med. habil. Wolfram Knöfler (Zahnarzt): „Ich habe schon immer einen Berater gesucht, der ein Branchenspezialist ist und der sich durch seine langjährige Erfahrung und seine proaktive Beratung auszeichnet. Da ich selbst innovativ und zukunftsorientiert bin, erwarte ich das auch von ihm.“