Schlechte Arbeit – gutes Zeugnis

Auch bei nicht guter Beurteilung der Arbeitsleistung muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen. Es muss in erster Linie wahr sein, darf aber keine herabwürdigenden Formulierungen enthalten.

Ein Arbeitgeber weigerte sich, einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Der Fall ging bis zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, das den Anspruch des  Arbeitnehmers bestätigte:

Der Kläger war bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt. Während des 77 Tage dauernden Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer an 31 Tagen gefehlt, davon 22 infolge Arbeitsunfähigkeit, wovon 4 Tage unentschuldigt waren. Der Arbeitgeber sah sich deshalb außerstande, die berufliche Leistung des Klägers zu beurteilen, indem Aussagen zu Arbeitsbefähigung (Können), Arbeitsbereitschaft (Wollen), Arbeitsvermögen (Ausdauer), Arbeitsweise (Einsatz), Arbeitsergebnis (Erfolg) und Arbeitserwartung (Potential) zu treffen waren. Soweit der Kläger überhaupt anwesend war, ist nach Auffassung des Beklagten sein Verhalten nicht positiv gewesen. Er hatte Sicherheitsanweisungen nicht eingehalten, was zu drei Arbeitsunfällen führte. Er hatte Anweisungen für die Benutzung des Gabelstaplers nicht eingehalten und  dadurch andere Mitarbeiter gefährdet und er hatte Anweisungen zur Bedienung einer Stanze nicht befolgt und dadurch Schäden verursacht.

Das Dilemma zwischen Wahrheit und Wohlwollen

Die Richter verurteilten den Beklagten dazu, ein zumindest Leistung und Führung enthaltendes qualifizierendes Zeugnis auszustel-len. Denn dazu sei der Arbeitgeber auch bei wenigen Arbeitstagen in der Lage. Das Zeugnis soll darüber hinaus von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und darf ihm das Fortkommen nicht erschweren. 
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