Zur Steueroptimierung bei Ausschüttungen
Ist eine Kapitalgesellschaft in Familienhand, ist immer interessant, etwaige Gewinnausschüttungen auf diejenigen Gesellschafter zu verlagern, die wenig Steuern zahlen. Bisher war eine von der Beteiligung abweichende Ausschüttung nur möglich, wenn der bevorzugte Gesellschafter besondere Leistungen erbracht hatte. Ein neuer Erlass des Bundesfinanzministeriums bringt hier eine Erleichterung.
Liegt eine GmbH vor, sind von der Beteiligungsquote abweichende Ausschüttungen in drei Fällen möglich:- Bereits im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag wurde eine von der Beteiligung abweichende Quote festgelegt.
- Die abweichende Quote wurde später durch Satzungsänderung beschlossen, die der Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter bedarf.
- Möglich ist aber auch, in die Satzung eine Klausel einzusetzen, wonach alljährlich einstimmig oder zumindest mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine von der Beteiligung abweichende Ausschüttung beschlossen werden kann. Der Beschluss muss dann alljährlich auch gefasst werden und zwar mit der jeweils satzungsgemäß vorgeschriebenen Mehrheit.
- Bei Gründung wurde bereits ein vom Anteil am Grundkapital abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt.
- Nicht möglich ist hier eine Öffnungsklausel wie bei der GmbH, alljährlich über die Gewinnverteilung zu beschließen.